SCHUFA Eintrag löschen lassen?

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Sie möchten Ihren SCHUFA-Eintrag löschen lassen? Hierzu muss der SCHUFA dargelegt werden, aus welchen Gründen ein vorzeitiger Löschungsanspruch besteht.

Es gibt verschiedene Gründe, aus denen die SCHUFA zur Löschung gesetzlich verpflichtet ist. Ob Sie voraussichtlich einen Löschungsanspruch haben, ermitteln wir gerne im Rahmen der kostenlosen Erstberatung.


    Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an mail@rae-wigger.de widerrufen. Weitere Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

    Löschungsansprüche können beispielsweise bestehen, wenn die Forderung Ihnen gegenüber niemals bestand, die Forderung streitig ist oder eine datenschutzrechtliche Interessenabwägung zu Ihren Gunsten ausfällt. Im Folgenden finden Sie detailliertere Ausführungen:

    Falsche SCHUFA-Einträge

    Zunächst besteht ein Anspruch auf eine Löschung von SCHUFA-Einträgen, wenn die Einträge falsch sind. Ein falscher Eintrag liegt etwa vor, wenn eine Personenwechslung vorliegt. Dies kann aufgrund eines selben Namens und dem selben Wohnort passieren.

    Ebenfalls falsch ist ein Eintrag regelmäßig, wenn eingetragene Forderungen nicht existent sind sowie wenn die Geschäftsbeziehung seit einem Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht mehr besteht.

    Streitige Forderungen

    Außerdem sind Einträge oftmals falsch, wenn die Forderung streitig ist. Solche Forderungen dürfen nicht ohne Weiteres von der SCHUFA in die Datenbestände aufgenommen werden. Dies gilt auch, wenn die Forderung schon rechtshängig ist, also im Gerichtsverfahren durchgesetzt werden soll.

    Oft genügt die Tatsache, dass die Forderung vom Verbraucher bestritten wird und dem Gläubiger dies schriftlich mitgeteilt wurde. Gerade Inkassounternehmen setzen Ihre Schuldner häufig mit negativen SCHUFA-Eintragungen unter Druck, was rechtlich problematisch ist.

    Kreditdaten und Daten der Handelsbranche

    Bei Kreditdaten kann auf entsprechende Anfrage hin eine Löschung der Daten nach vollständiger Tilgung des Kredits beantragt werden. Erfolgt keine explizite Anfrage, bleiben entsprechende Daten nach vollständiger Tilgung eines Kredits drei Jahre lang im Datenbestand der SCHUFA.

    Selbiges gilt für Konten bei Unternehmen der Handelsbranche, die für Sie unter bestimmten Umständen angelegt werden. Hier kann eine Löschung von Konten ebenfalls auf Antrag umgehend nach Beendigung der Geschäftsbeziehung erfolgen.

    Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte

    Sofern Eintragungen in Schuldnerverzeichnissen bei Amtsgerichten bestehen, können diese auf Antrag nach deren Erledigung aus dem jeweiligen Schuldnerverzeichnis gelöscht werden. Grundsätzlich sollten Verbraucher eine vorzeitige Löschung beim jeweiligen Amtsgericht beantragen, wenn die Forderung etwa durch Vollzahlung beglichen wurde.

    Die SCHUFA ist nach der Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis verpflichtet, die Eintragung auch aus ihrem System zu entfernen. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Antragsstellung gegenüber dem jeweiligen Amtsgericht.

    Löschung bei existenten Forderungen und richtigen Einträgen

    Bei Einträgen, die dem Grunde nach richtig sind, kann gegebenenfalls ebenfalls eine entsprechende Löschung bei der SCHUFA beantragt werden. Dies ist in Fällen möglich, in denen vom entsprechenden Vertragspartner der SCHUFA nachweislich zugesichert wurde, dass keine Eintragung bei der SCHUFA vorgenommen wird.

    Eine Löschung von Einträgen kann ebenfalls beantragt werden, wenn einer Übermittlung von Daten an die SCHUFA schriftlich widersprochen wurde, was oftmals im Rahmen der so genannten „SCHUFA-Klausel“ Anwendung findet.

    Des Weiteren kann eine Löschung von dem Grunde nach richtigen Eintragungen erfolgen, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen, die einen sogenannten Härtefall begründen. Hierfür kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

    Sollte bei Ihnen ein Härtefall vorliegen, der eine vorzeitige Löschung von dem Grunde nach richtigen SCHUFA-Eintragungen rechtfertigen würde, teilen wir Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Erstberatung mit, wie die Chancen auf eine Löschung in Ihrem konktreten Einzelfall stehen.

    Löschung von SCHUFA-Einträgen in Härtefällen

    Ein weiterer Löschungsgrund liegt etwa vor, wenn datenschutzrechtlich das Nichteintragungsinteresse des Verbrauchers das Eintragungsinteresse des Vertragspartners der SCHUFA überwiegt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Forderung aufgrund einer besonderen Härte nicht beglichen werden konnte (z. B. schwere Erkrankung).

    In dieser Interessenabwägung spielen die verschiedensten Gründe eine Rolle. Es ist beispielsweise zu berücksichtigen, aus welchen Gründen Sie einen Eintrag bei der SCHUFA erhalten haben und welche Folgen der Eintrag für Sie hat.

    Ein Härtefall kann etwa dann vorliegen, wenn Sie wegen des Eintrags keine Wohnung mehr finden, Sie Ihr Unternehmen nicht voranbringen können oder Sie in anderen Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten wesentlich beeinträchtigt sind.

    Die Folgen fehlerhafter Eintragungen und Schadensersatz

    Fehlerhafte Eintragungen bei der SCHUFA können zur Kündigung von Konten oder Krediten bzw. zum Verwehren von Krediten führen. Bei aufgrund von fehlerhaften Einträgen entstandenen Schäden können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

    Sie interessieren sich für das Thema? Schreiben Sie uns gerne einfach eine E-Mail oder nutzen unser Kontaktformular. Gerne können Sie uns auch telefonisch kontaktieren.