Welche Daten hat die SCHUFA?

Daten an die SCHUFA werden grundsätzlich übermittelt, wenn Verbraucher einer Übermittlung, etwa bei einer Kontoeröffnung oder bei Abschluss eines Kreditvertrags schriftlich zustimmen. Verbraucher müssen hierfür im Rahmen des jeweiligen Geschäftsvertrags die sogenannte SCHUFA -Klausel unterschreiben.

Häufig ist die SCHUFA -Klausel fester Vertragsbestandteil, was bedeutet, dass oftmals ohne Unterzeichnung keine Geschäftsbeziehung zustande kommt. Wurde die SCHUFA -Klausel im Rahmen einer Geschäftsbeziehung durch Verbraucher unterschrieben, werden sämtliche Daten über die Beantragung, Abwicklung sowie die Beendigung der entsprechenden Leistung an die SCHUFA übermittelt.

Eine Datenübermittlung an die SCHUFA kann von Verbrauchern zu jedem Zeitpunkt widerrufen werden. Ab diesen Zeitpunkt dürfen keine weiteren Daten mehr an die SCHUFA übermittelt werden.

Wird die Datenübermittlung an die SCHUFA durch den Verbraucher widerrufen, kann dies unter Umständen dazu führen, dass Vertragsleistungen eingeschränkt werden bzw. Kredite von vorneherein nicht gewährt werden. Einschränkungen von Vertragsleistungen – etwa bei einer Kontoeröffnung – können das Nichtgewähren von Kontokorrentkrediten oder Kreditkarten sein.

Die SCHUFA speichert sowohl Positiv- als auch Negativdaten. Positivdaten umfassen solche Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen umfassen. Zu Negativdaten zählen allgemein vertragsbrüchige Verhaltensweisen von Verbrauchern.

Dies umfasst unter anderem Zahlungsrückstände bei Kreditverträgen, verspätete Zahlungseingänge bei fälligen Rechnungen, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, eine Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. Vermögensauskunft sowie Kreditkarten- und Kontenmissbrauch der Verbraucher.

Solche Daten dürfen ohne eine Einwilligung von Verbrauchern an die SCHUFA übermittelt werden. Die Erlaubnis zur Ermittlung solcher Daten dient der Wahrung berechtigter Interessen der Vertragspartner der SCHUFA.


Wie lange bleiben negative Einträge bestehen?

Diese sogenannten Negativ-Einträge bleiben drei bzw. fünf Jahre, im Falle eines Insolvenzverfahrens sogar regelmäßig insgesamt neun Jahre in den Datenbeständen der SCHUFA gespeichert.

Dabei ist es unerheblich, ob bestehende Schulden zwischenzeitlich abbezahlt wurden oder ob inzwischen ein deutlich höheres Einkommen erzielt wird, das es Verbrauchern ermöglicht, ihren Zahlungsverpflichtungen wieder vollumfänglich nachzukommen. Die Begleichung einer Forderung führt nämlich zunächst nur zu einem Erledigtvermerk.

Bestehen bei Verbrauchern solche Negativeinträge, kann dies erhebliche Auswirkungen auf zukünftige Geschäftsbeziehungen haben. So kann es etwa dazu kommen, dass keine Kredite gewährt werden, dass Verträge mit Laufzeit nicht abgeschlossen werden können sowie Mietverhältnisse nicht zustande kommen.

Zögern Sie daher nicht, unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass oft durchsetzbare Löschungsansprüche bestehen.