Sie interessieren sich dafür, ob Ihr SCHUFA-Eintrag gelöscht werden kann bzw. ob Sie einen Löschungsanspruch haben? Wir freuen uns sehr, dass Sie unsere Internetpräsenz gefunden haben. Als überregionaler Ansprechpartner stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und sind im Falle der persönlichen Kontaktierung auch vor Ort in Königswinter anzutreffen. Sie sind herzlich eingeladen, jederzeit Kontakt mit uns aufzunehmen, damit wir gemeinsam für Ihre persönlichen und ganz individuellen Rechtsfragen den optimalen Lösungsweg finden können.
Die Rechtsanwaltskanzlei Wigger beschäftigt sich – neben speziellen Rechtsgebieten – schwerpunktmäßig mit Löschungsansprüchen gegenüber Auskunfteien wie der SCHUFA Holding AG (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung), kurz SCHUFA.
Die SCHUFA arbeitet mit Vertragspartnern (überwiegend Unternehmen) zusammen, für die innerhalb ihrer Geschäftsbeziehungen mit Privatpersonen ein finanzielles Risiko besteht. Die SCHUFA wird von diesen Unternehmen als Informationsquelle und Kontrollinstanz genutzt, um sie vor Verlusten durch Zahlungsausfälle zu schützen.
» kostenlose Erstberatung durch Rechtsanwalt
Schicken Sie uns jetzt Ihren SCHUFA-Auszug, damit wir im Rahmen der kostenlosen Erstberatung prüfen können, ob Sie vorausichtlich einen Löschungsanspruch haben. Für etwaige Rückfragen ist die Angabe Ihrer Telefonnummer notwendig.
Alternativ können Sie uns Ihre SCHUFA-Auskunft auch per E-Mail an mail@rae-wigger.de übermitteln.
Negativer Schufa-Eintrag?
Unternehmen übermitteln Auskunfteien wie der SCHUFA sowohl Positiv- als auch Negativdaten. Die sogenannten Negativ-Einträge bleiben drei bzw. fünf Jahre, im Falle eines Insolvenzverfahrens sogar regelmäßig insgesamt neun Jahre in den Datenbeständen der SCHUFA gespeichert. Um detaillierte Informationen zur Laufzeit von Einträgen zu erhalten, verweisen wir auf unsere Unterseite mit dem Titel „Wie lange werden SCHUFA Einträge gespeichert?“.
Für den konkreten SCHUFA -Eintrag ist es unerheblich, ob Sie bestehende Schulden zwischenzeitlich abbezahlt haben oder ob Sie inzwischen ein deutlich höheres Einkommen erzielen, das es Ihnen ermöglicht, Ihren Zahlungsverpflichtungen wieder vollumfänglich nachzukommen.
Bestehen bei Ihnen Negativeinträge, kann dies erhebliche Auswirkungen auf Ihre zukünftigen Geschäftsbeziehungen haben. Bestehende Negativeinträge können etwa dazu führen, dass Ihnen keine Kredite gewährt werden, dass Sie bestimmte Verträge nicht abschließen können oder dass Mietverhältnisse nicht zustande kommen.
In vielen Fällen haben Sie gegenüber der SCHUFA einen Löschungsanspruch.
Die Rechtsanwaltskanzlei Wigger bietet Ihnen eine kostenlose Erstberatung dahingehend an, ob Sie Chancen auf die Löschung des jeweiligen SCHUFA -Eintrags haben. Rechtsanwaltskosten fallen erst dann an, wenn Sie uns damit beauftragen, den Löschungsanspruch gegenüber der SCHUFA durchzusetzen.
Löschungsanspruch prüfen
Um Ihre Ansprüche gegenüber der SCHUFA prüfen zu können, benötigen wir eine SCHUFA -Selbstauskunft von Ihnen. Diese können Sie kostenfrei bei der SCHUFA anfordern. Bitte beachten Sie, dass es bis zu 6 Wochen dauern kann, bis Ihnen Ihre kostenfreie SCHUFA-Selbstauskunft durch die SCHUFA zugestellt wird.
In dringenden Fällen empfehlen wir Ihnen daher, die kostenpflichtige SCHUFA-Bonitätsauskunft bei der SCHUFA anzufordern. Diese kostet derzeit 29,90 € und wird Ihnen innerhalb weniger Tage postalisch durch die SCHUFA zugestellt.
Alternativ können Sie auch einen Online-Zugang bei der SCHUFA beantragen. Hier besteht der Vorteil, dass Sie etwaige Aktualisierungen in Ihrer SCHUFA-Auskunkt jederzeit einsehen können.
Sollten Sie Ihre SCHUFA-Auskunft umgehend benötigen, können Sie sich diese auch in den Filialen der Postbank gegen Vorlage Ihres Personalausweises und eine Gebühr von 29,90 € noch am selben Tag abholen.
Im Folgenden erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Ihre kostenlose SCHUFA -Selbstauskunft ganz einfach selbst beantragen können.
Schritt 1: Rufen Sie die Internetseite www.meineSCHUFA.de auf. Scrollen Sie auf der Seite ganz nach unten bis zu einem grauen Bereich mit dem Eintrag: „Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO“. Klicken Sie auf den gelben Link „Zum Formular“.
Schritt 2: Es erscheint eine Übersichtsseite mit allen kostenpflichtigen und kostenlosen Angeboten. Scrollen Sie nach ganz unten und klicken Sie bei „Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO“ auf den gelben Button „Mehr Infos und Bestellung“.
Schritt 3: Es öffnet sich eine Übersicht. Klicken Sie in der Spalte „Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO“ ganz unten auf die Schaltfläche „Jetzt bestellen“. Es öffnet sich das Bestellformular „Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO“.
Schritt 4: Geben Sie die angeforderten Daten ein und klicken Sie auf „Weiter“. Sie bekommen eine Information, dass Ihre Bestellung bearbeitet wird. Meist erhalten Sie Ihre Selbstauskunft innerhalb von 6 Wochen per Post.
Es empfiehlt sich, eine Kopie Ihres Personalausweises beizufügen, damit von Seiten der SCHUFA eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person stattfinden kann.
Sobald Ihnen Ihre persönliche SCHUFA -Selbstauskunft vorliegt, können Sie diese über unser Upload-Feld hochladen und wir prüfen Ihre Ansprüche gegenüber der SCHUFA im Rahmen der Erstberatung kostenlos.
Selbstverständlich können Sie uns Ihre SCHUFA -Selbstauskunft auch postalisch oder per E-Mail zukommen lassen. Unsere Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Unterpunkt „Kontakt“.
Ihre Chance auf Löschung
Sofern ein Anspruch auf Löschung Ihrer Daten bei der SCHUFA besteht, helfen wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Die Erfahrung hat gezeigt, dass oft schon ein außergerichtliches Anspruchsschreiben zum Erfolg führt.
Die Kosten hierfür übernimmt regelmäßig Ihre Rechtschutzversicherung, sofern Sie über eine solche im privaten Bereich verfügen. Auch wenn keine Rechtschutzversicherung besteht, informieren wir Sie gerne vor der Beauftragung über die anfallenden Kosten. Es besteht für Sie bis zur Erteilung eines Mandats demnach kein Kostenrisiko.
Wir laden Sie herzlich ein, uns zu kontaktieren. In einem individuellen und kostenlosen Beratungsgespräch können wir erörtern, ob voraussichtlich ein vorzeitiger Löschungsanspruch besteht.