Wann liegt ein vorzeitiger Löschungsanspruch vor – eine Übersicht
Die Liste der Gründe, aus welchen ein vorzeitiger Löschungsanspruch bei der SCHUFA Holding AG – nachfolgend SCHUFA genannt – bestehen kann, ist sehr umfangreich. Die folgende Aufstellung soll Ihnen einen ersten Überblick darüber geben, in welchen Fällen ein vorzeitiger Löschungsanspruch von SCHUFA-Einträgen bestehen kann:
- SCHUFA-Einträge, die tatsächlich eine andere, ggf. namensgleiche Person betreffen
- Ihre Daten wurden durch einen Dritten missbraucht (Identitätsdiebstahl) und hierdurch kam es zu einem SCHUFA-Eintrag
- SCHUFA-Einträge, die auf einer rechtswidrigen Kündigung (etwa Kreditkartenvertrag) beruhen oder nicht titulierte Forderungen, von denen Sie weder Rechnungen noch Mahnungen erhalten haben
- bei Eintragungen, die aus öffentlichen Verzeichnissen übernommen wurden – z. B. Abgabe einer Vermögensauskunft – und die zugrundeliegende Forderung zwischenzeitlich vollumfänglich gezahlt wurde und die Löschung aus dem öffentlichen Verzeichnis vorgenommen wurde
- wenn eine datenschutzrechtliche Interessenabwägung (Härtefall) zu Ihren Gunsten ausfällt; also ihr Nichteintragungsinteresse das Datenverarbeitungsinteresse der SCHUFA Holding AG und der Wirtschaft überwiegt
Wenn bei Ihnen eine oder mehrere Voraussetzungen vorliegen, die eine vorzeitige Löschung von Eintragungen bei Auskunfteien wie der SCHUFA rechtfertigen würden, haben Sie begründete Aussichten auf eine vorzeitige Löschung. Wenn Sie eine anwaltliche Vertretung wünschen, können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen. Die Erstberatung ist hierbei kostenlos und damit für Sie völlig unverbindlich.
Auch wenn Sie nähere Informationen oder Fragen zu einzelnen Punkten haben – etwa wenn Sie klären wollen, ob ein Härtefallantrag bei Ihnen in Betracht kommen könnte – zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
SCHUFA-Einträge, die tatsächlich eine andere Person betreffen
Wenn Sie eine SCHUFA-Auskunft beantragt haben, sollten Sie die einzelnen Eintragungen immer genau prüfen. Gerade bei der Auflistung von früheren Wohnanschriften kann es durchaus im Einzelfall vorkommen, dass die SCHUFA Adressen auflistet, unter denen Sie noch nie wohnhaft waren. Dies kann etwa aufgrund einer Namensgleichheit oder aufgrund von fehlerhaft übermittelten Informationen vorkommen.
Es kann auch sein, dass etwa Negativmerkmale in Ihrer SCHUFA-Auskunft aufgelistet sind, die nicht Sie betreffen. Auch hier kann eine Verwechslung aufgrund einer Namensgleichheit vorliegen. In solchen Fällen empfiehlt es sich, die SCHUFA darauf aufmerksam zu machen. Die SCHUFA ist dann verpflichtet, solche Eintragungen unverzüglich zu entfernen.
Datenmissbrauch durch Dritte – Identitätsdiebstahl
Wenn Sie in Ihrer SCHUFA-Auskunft einen Eintrag entdecken, den Sie überhaupt nicht nachvollziehen können, sollten Sie genauer hinschauen. Es kann sein, dass ein Datenmissbrauch durch Dritte vorliegt. Das bedeutet, dass eine Person auf Ihren Namen Verträge abgeschlossen hat, bei denen es ggf. zu Zahlungsstörungen gekommen ist und dies nun als Negativeintrag in Ihrer SCHUFA-Auskunft ersichtlich ist.
Hier ist die ganze Sache nicht so einfach. Sie müssen einen Datenmissbrauch durch Dritte gegenüber der SCHUFA bzw. der einmeldenden Firma zumindest glaubhaft machen. Nicht nur in solchen Fällen ist es ratsam, sich einen Rechtsanwalt zu suchen, der sich auf die Durchsetzung von Löschungsansprüchen gegenüber der SCHUFA spezialisiert hat.
SCHUFA-Einträge, die auf einer rechtswidrigen Kündigung beruhen oder nicht titulierte Forderungen, von denen Sie weder Rechnungen noch Mahnungen erhalten haben
Es gibt auch SCHUFA-Einträge, die darauf beruhen, dass Verträge rechtswidrig gekündigt wurden. Hierzu haben wir beispielsweise gerichtlich den Widerruf einer entsprechenden Meldung eines Kreditkartenunternehmens bei der SCHUFA erreichen können. Das Kreditkartenunternehmen hat den Kreditkartenvertrag gekündigt, obwohl die Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen war.
Bei Forderungen, die noch nicht von einem Gericht bestätigt wurden (tituliert), müssen Sie vor der Einmeldung bei der SCHUFA regelmäßig gemahnt werden. Außerdem ist es in der Regel erforderlich, dass Sie über die bevorstehende Datenübermittlung an die SCHUFA informiert werden. War dies nicht der Fall, haben Sie begründete Aussichten, dass der Eintrag gelöscht werden kann.
Eintragungen aus den öffentlichen Verzeichnissen
Wenn Forderungen durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden, erfolgt häufig eine Einmeldung der Forderung in das Zentrale Schuldnerverzeichnis des jeweiligen Bundeslandes (z. B. die Nichtabgabe der Vermögensauskunft). Die SCHUFA übernimmt die dort geführten Daten regelmäßig in ihre eigenen Datenbestände. Eintragungen, die etwa aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis übernommen wurden, sind regelmäßig ursächlich für einen sehr schlechten SCHUFA-Score.
Sofern etwa die Forderung durch Vollzahlung beglichen wurde, kann ein begründeter Antrag auf eine vorzeitige Löschung aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis gestellt werden. Nach Prüfung des Antrags wird eine Löschungsbestätigung ausgestellt, die dann bei der SCHUFA eingereicht werden kann. Die SCHUFA muss diese Eintragung auch aus ihrem Datenbestand entfernen. Der SCHUFA-Score wird nach erfolgter Löschung entsprechend angepasst.
Interessenabwägung bei einer vorzeitigen Löschung von SCHUFA-Einträgen
Wenn eine vorzeitige Löschung von SCHUFA-Eintragungen begehrt wird, sind gemäß der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Interessenabwägungen vorzunehmen. Dies hat stets aufgrund des jeweiligen Einzelfalls zu erfolgen. Hier sollte gegenüber der SCHUFA ausführlich vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, warum Ihr Nichteintragungsinteresse das Eintragungsinteresse der SCHUFA und der Wirtschaft überwiegt.
In einem solchen Fall sollten Sie ebenfalls einen Anwalt aufsuchen, der sich auf vorzeitige Löschungsansprüche gegenüber Auskunfteien wie der SCHUFA spezialisiert hat. Ein erfolgreiches Vorgehen setzt regelmäßig voraus, dezidiert den entsprechenden Einzelfall zu schildern, glaubhaft zu machen und unter Bezugnahme auf die DSGVO zu argumentieren.
Wenn ein Rechtswalt mit der Löschung von SCHUFA-Einträgen beauftragt werden soll
Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Löschung Ihrer SCHUFA-Einträge beauftragen möchten, ist es wichtig, sich einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt zu suchen. Ein Rechtsanwalt, der sich auf Löschungsansprüche gegenüber der SCHUFA spezialisiert hat, kennt die Arbeitsweise der SCHUFA und kann dementsprechend vorgehen.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit Ihren Ansprüchen gegenüber der SCHUFA beauftragen, sollten Sie diesem zunächst Ihre vollständige SCHUFA-Auskunft zusenden. So kann sichergestellt werden, dass sämtliche Eintragungen, die für einen schlechten SCHUFA-Score verantwortlich sind überprüft werden können. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!